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AKTUELLES

Der "Wohnungsbau-Turbo" der deutschen Bundesregierung (hinzugefügt Juli 2025)

Am 25. Juni 2025 hat die amtierende Koalition den sogenannten "Bau-Turbo" beschlossen und in den Koalitionsvertrag geschrieben. Das Bundeskabinett hat am 18.06.25 bereits den Gesetzentwurf zur schnellen Schaffung von Wohnraum und zur Sicherung von Mietwohnungen auf den Weg gebracht.

Der Beschluss sieht vor, eine Regelung des Baugesetztbuches zu verändern. Die neue Sonderregelung (Paragraph 246e) ermöglichen neue weitreichende Abweichungen vom Bauplanungsrecht damit Städte und Gemeinden zukünftig entscheiden können, ob künftig auf die Aufstellung eines ,vorher bindenden, Bebauungsplans verzichtet werden soll.

Die Praxis zeigt, dass Gemeiden und Komunen viel Zeit und Geld investieren alle Rahmenbedingungen für die Machbarkeit und Nachhaltigkeit eines neuen Baugebietes zu prüfen und dabei die Öffenlichkeit zu beteiligen. Die Sonderregelung soll befristet bis Ende 2030 gelten. Das Bundesbauministerium will die Wirksamkeit der neuen Regelungen bis Ende 2029 evaluieren, vor allem prüfen, ob die Maßnahme wirklich zur Schaffung neuen Wohnraums beitragen konnte.

Im Fokus des "Bau-Turbos" steht der "bezahlbare Wohnungsbau", also der Sozialwohnungsbau. Es fehlen den aktuellen Berechnungen zufolge hunderttausende "bezahlbare" Wohnungen in Deutschland. Private Investoren sind aber allgemein nicht interessiert an der Entwicklung großer teurer Wohnprojekte die keine maximalen Renditen abwerfen. Die Öffentliche Hand hingegen hat sich komplett aus dem Wohnungsbau zurückgezogen.

Wer nur etwas Erfahrung mit dem Erschließen neuer Baugebiete hat wird wissen, dass es gilt sehr viele Faktoren und Interessen unter einen Hut zu bringen. Wahr ist auch, dass die Gemeinden und Komunen aufgrund von knappen Haushaltskassen das Erschließen von neuen Baugebieten (Wohn- oder Industriegebieten) sich durch Fördertöpfe des Landes oder private Investoren finanzieren lassen. Ein wirkliches Anliegen der Gemeinden und Komunen selbständig neue Wohngebiete zu entwickeln, gibt es schon seit Jahren nicht mehr. Inwieweit sich dies jetzt abrubt ändern sollte und ob "ungeregelte" neu ausgewiesene Baugebiete nicht eine Flut von Einsprüchen und Klagen mit sich bringen sollten, wird man in der Praxis studieren können.

Die neue Sonderregelungen sollen es ermöglichen, schneller neue Wohnungen zu bauen, Wohngebäude zu erweitern, aufzustocken und Gebäude in Wohnraum umzuwidmen, beispielsweise Gewerbeflächen und -gebäude. Mit der Sonderregelung und weiteren Änderungen im Baugesetzbuch könnten Städte und Gemeinden die Genehmigungsverfahren straffen und auch von bestehenden Bebauungsplänen abweichen. Allerdings: Um die Umwelt weiterhin zu schützen, ist die Abweichung von Bauleitplänen nur dann möglich, wenn sie nach angemessener Prüfung keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen hat. Weiter heißt es auch: Es kann von den geltenden Vorschriften nur dann abgewichen werden, wenn es für eine Beschleunigung tatsächlich erforderlich ist und nachbarschaftliche Interessen gewürdigt werden.

Bauen in Deutschland ist pure und über Jahrzehnte gewachsene Bürokratie in der etliche Stellen beteiligt sind die Belange des Brandschutzes, der Nachhaltigkeit, des Umweltschutzes, der Entwässerung, des Bodenschutzes, des Lärmschutzes, der Verkehrsleitplanung, der Wiederverwendbarkeit von Baustoffen, des übergeordneten Bauleitplanungsrechtes und europäischem Recht beteiligt sind. Ob der "Bau-Turbo" diese Anhängigkeiten alle auf einmal überwinden kann, ist zumindest fraglich. Dafür sind die zum Teil sich widersprechenden bestehenden Gesetze und Verordnungen zu viele und zu fest verankert.


Neue Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) 2024

Die Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2024 wurde aktualisiert. Ihre neue Fassung ist am 5. Juli 2024 in Kraft getreten und damit rechtskräftig. Die vorherige Landesbauordnung galt seit dem 1. September 2022.

Die Neuerungen sollen hauptsächlich den Weg ebnen für einen erleichterten Ausbau von potenziell bisher ungenutzten Flächen zu Wohnraum der ja bekanntermaßen besonders rar ist in Deutschland. Hier ein paar Beispiele dafür:

So wurde die geforderte Mindesthöhe für Aufenthaltsräume reduziert. Die lichte Mindest-Deckenhöhe beträgt nun für alle Geschosse 2,30 m und für Dachgeschosse lediglich 2,20 m wenn man von Aufenthaltsräumen oder Wohnungen ausgeht. (§ 47 „Aufenthaltsräume“ Abs. 1)

Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnraum umgenutzt, sind auf bestehende Gebäude und Bauteile die § 6 „Abstandsflächen, Abstände“, §27 brandschutztechnische Anforderungen an tragende Wände und Stützen, §28 Brandschutzanforderungen an Außenwände, § 30 Brandschutzanforderungen an Brandwände, § 31 Brandschutzanforderungen an Decken und § 32 Brandschutzanforderungen an Dächer nicht anzuwenden. Dies soll eine effizientere Ausnutzung von Bestandsgebäuden die vorher aufgrund der Höhenanforderungen nicht genehmigungsfähig waren, ermöglichen.

Für die vorgeschriebene Schaffung von Stellplätze und Abstellanlagen für Fahrräder und PKW gelten Erleichterungen im Falle von Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Aufstockung oder Ausbau von Dachgeschossen. Wie Vorgaben aus bestehenden Bebauungsplänen zu handhaben sind, ist in der Praxis zu prüfen. Ggf. genehmigen die Gemeinde und der Kreis eine Ausnahme.

In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind nun auch Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m zulässig, wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden.

Brandwände (§39 LBO S-H) sind wie üblich 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. Der vorangegangene Satz gilt für Gebäude, die vor dem 5. Juli 2024 zulässigerweise errichtet wurden und die durch Dachausbau zur Schaffung von Wohnraum zu einem Gebäude der Gebäudeklasse 4 werden, entsprechend. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.

Im § 32 „Dächer“ werden die rechtlichen Möglichkeiten zur Anbringung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf Gebäudedächern beschrieben. Die Installation von Photovoltaikanlagen soll erleichtert werden, indem bisherige Mindestabstände zu Brandwänden unter bestimmten Bedingungen und Beschaffenheit der Brandwand reduziert wurden. Dies soll eine größere Solaranlagenfläche, besonders auf Bestandsgebäuden, ermöglichen.

Dass das Baurecht eigentlich nur Brandschutz pur ist, zeigt der § 33 „Erster und zweiter Rettungsweg“ besonders deutlich. Eigentlich war die dogmatische Forderung bisher immer, dass in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein mussten. Zwei war immer die Forderung da die Feuerwehr davon ausgegangen ist, dass ein Rettungsweg im Brandfall ausfallen könnte. Nun erlaubt die neue Landesbauordnung für eingeschossige, ebenerdige Nutzungseinheiten, dass kein zweiter Rettungsweg mehr erforderlich ist, wenn ein direkter Ausgang ins Freie vorhanden ist. Dies gilt, wenn alle Anforderungen erfüllt werden und es sich nicht um einen Sonderbau handelt, für neue Bauanträge für Neubauten und Nutzungsänderungsanträge.

Im § 67 „Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen“ wird versucht die Einhaltung aller Vorschriften aus Landesbauordnung, Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung zu relativieren. Erleichterungen können von der Unteren Bauaufsichtsbehörde gestattet werden wenn Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen sollen, oder Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien oder Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen mit geringfügigen Abweichungen, Ausnahmen beantragt werden. Abweichungen sind zuzulassen, wenn bei bestehenden Gebäuden zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird und das Vorhaben ansonsten nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht werden könnte.

Unter § 61 „Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen“ fallen Bauwerke die keines Bauantrages benötigen. Sogenannte verfahrensfreien Bauvorhaben wurden in der neuen LBO erweitert. Nun sind Garagen und Fahrradgaragen bis zu einer Brutto-Grundfläche von 50 m² verfahrensfrei. Auch gebäudeunabhängige Solaranlagen und Mikrowindenergieanlagen sind unter bestimmten Bedingungen verfahrensfrei. Dies soll den Ausbau erneuerbarer Energien und die Modernisierung von Bestandsgebäuden erleichtern.

Nach § 62 „Genehmigungsfreistellung“ bedarf es keiner Genehmigung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung, baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 im Anwendungsbereich des § 34 BauGB die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben bei Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, und die Modernisierung und der Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energie (Repowering).“Genehmigungsfreistellung“ heißt aber nicht, dass der Bauaufsicht das geplante Vorhaben nicht vorher angezeigt werden muss. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einzureichen; die Gemeinde legt eine Ausfertigung der Bauvorlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Weitere Einzelheiten sind zu beachten.

Im §72 „Baugenehmigung, Baubeginn“ ist der Begriff der Genehmigungsfiktion eingeführt. Hat die Untere Bauaufsicht über einen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 zu entscheiden, gilt § 111a des Landesverwaltungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Die Frist für die Entscheidung beginnt
a) drei Wochen nach Zugang des Bauantrags oder
b) drei Wochen nach Zugang der verlangten Unterlagen, wenn die Bauaufsichtsbehörde vor Fristbeginn eine Aufforderung nach § 69 Absatz 2 versandt hat.
2. Die Bescheinigung nach § 111a Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes ist unverlangt und unverzüglich auszustellen; sie hat den Inhalt der Genehmigung wiederzugeben, eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 VwGO zu enthalten und ist dem Antragsteller, der Gemeinde sowie jedem Nachbarn zuzustellen, der dem Bauantrag nicht zugestimmt hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Baugenehmigungsbehörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat. Weitere Einzelheiten sind zu beachten.

Es wurden hier in der kurzen Auflistung nicht alle Änderungen und Neuerungen angesprochen. Weiterhin kann man sagen, dass die sogenannten Vereinfachungen dieser Landesbauordnung auch genau umgesetzt und genehmigt werden müssen, was eine Anpassung der Arbeitsweise von Planern und genehmigenden Stellen voraussetzt. Ob dies reibungslos möglich sein wird, wird die Zukunft zeigen.

Bauen, besonders im Bestand, wird durch diese Landesbauordnung insgesamt nicht einfacher. Die Verästelung von Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Anforderungen der einzelnen Paragraphen der LBO ist eher komplexer geworden. Ob Ihr Vorhaben Aussicht auf Genehmigung hat, prüfen wir gerne für Sie.


Entwurfswerkstatt „Planerplattform 2023“ (hinzugefügt März 2024)

Die kooperative Planerplattform im Rahmen der NordBau 2023 war eine Initiative der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein, gemeinsam mit der Technischen Hochschule Lübeck, der Stadt Neumünster und mit freundlicher Unterstützung der Messe NordBau.

Vom 05. bis zum 07. September 2023 fand während der NordBau-Messe die erste Ausgabe der kooperativen Entwurfswerkstatt, die „Planerplattform“, in der Halle 1 statt. Als einer von zwei Mentor-Architekten entwickelte ich dabei gemeinsam mit Studentinnen und Studenten der Technischen Hochschule Lübeck Ideen, um einen Überplanungsentwurf für ein ungenutztes Gebäude der Stadt Neumünster anzufertigen. Im Konkreten ging es um das ehemalige Hauptpostamt Färberstraße Ecke Friedrichstraße welches sich auf einem circa 10.720 m² großen Gelände befindet. Dabei ging es nicht um die Konzeption und Aufstellung fertiger Pläne, sondern um bewusst kreative und unorthodox gedachte Nutzungsvorschläge. Besucherinnen und Besucher konnten den Studenten dabei über die Schulter schauen und ins Gespräch kommen.

https://www.aik-sh.de/fachmeldung/rueckschau-dokumentation-zur-entwurfswerkstatt-planerplattform-zur-nordbau-2023/


Das neue Gebäude-Energie-Gesetzt GEG 2024 (hinzugefügt Januar 2024)

Das neue GEG 2024 ist am 01. Januar 2024 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es Deutschland noch unabhängiger von fossilen Brennstoffen zu machen und um den klimaschädlichen Ausstoß von Kohlendioxid (CO2) weiter zu vermindern. Im Gegensatz zum ersten Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums aus dem Vorjahr ist das vorliegende Gesetzt durchsetzt von vielen Bedingungen und Abhängigkeiten, die den Neu-Einbau, den Weiterbetrieb oder die Instandsetzung von Heizungsanlagen regeln.

Das 87 Seiten lange Dokument versucht alle Bereiche der Beleuchtung, Kühlung und Beheizung von allen erdenklichen Gebäudetypen zu regulieren um den Einsatz von fossilen Energieträgern weiter einzuschränken. Das Gesetzt behandelt unter anderem: Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, die Betriebskosten und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen, die Versorgung mit Fernkälte, die Verantwortlichen, die Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude, Niedrigstenergiegebäude, den Mindestwärmeschutz von Gebäuden, die Dichtheit von Gebäuden, den sommerlichen Wärmeschutz von Gebäuden, den Gesamtenergiebedarf von Gebäuden, den Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes, den Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes, die Primärenergiefaktoren, die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien, den Einfluss von Wärmebrücken, die Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes, Anlagentechnische Besonderheiten bei aneinandergereihten Gebäuden, die zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude, das vereinfachte Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude oder Nichtwohngebäude, Berechnungsverfahren, Anforderungen und energetische Bewertung an ein bestehendes Gebäude bei Änderung, Erweiterung und Ausbau, Anforderungen an Bedienung, Wartung, Prüfung und Instandhaltung von Heizungsanlagen, Anforderungen von Warmwasseranlagen, Anforderungen an Anlagen der Raumlufttechnik, Betriebsverbot für Heizkessel, Anforderungen an Wärmepumpen, solartechnische Anlagen, Biomasse oder Wasserstoffanlagen, Regelungen zum Schutz der Mieter, Vorgaben zur Inspektion von Klimaanlagen, die Angaben im Energieausweis, usw.

Neben den angekündigten stichprobenartigen Kontrollen zur Einhaltung des Gesetzes die, laut Gesetz, von Landesbehörden durchgeführt werden sollen, ist der Bezirksschornsteinfeger stark in die Pflicht genommen auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu achten und Zuwiderhandlungen an die Bauaufsicht zu melden.

Wenn Sie fachliche Beratung und Unterstützung benötigen zu Heizungs- oder Sanierungsfragen Ihrer
Immobilie stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/klimaschutz/neues-gebaeudeenergiegesetz-2184942


 Die Wärmewende  (hinzugefügt Juli 2023)

Die auf uns zukommenden Zeiten sind in Ihrer Dramatik noch gar nicht absehbar. Die Bestrebungen der Koalition, den CO2 Ausstoß des gesamten Bundesdeutschen Gebäudesektors per Gesetz (GEG) drastisch zu reduzieren, werden tiefgreifende Veränderungen haben auf unser bisheriges Verständnis von Bauen und Wohnen. Viele Faktoren die sich gewollt und ungewollt verändern, führen zu einer Prognoseaussicht welche einen deutlichen Anstieg von Energiepreisen in der nahen Zukunft und einem immensen Wertverfall von Immobilienbestand führen werden.

Da gibt es nun die Forderung eine kaputte oder eine dreißig Jahre alte Heizungsanlage auszutauschen. Bisher ist das beauftragte Heizungsunternehmen hergegangen und hat eine Heizungsanlage (mit demselben Energieträger) mit gleicher Leistung eingebaut. Der Schornsteinfeger hat nichts überprüft und einfach durchgewunken. Das geht heute nicht mehr. Die Anlage muss auf das Gebäude angepasst werden. Das heißt, dass der Wärmeverlust der umfassenden Gebäudewände (alle Außenflächen) korrekt ermittelt werden muss um die passende Leistung der neuen Heizungsanlage (Auslegung) zu gewährleisten. Natürlich werden die neuen vom GEG zugelassenen Heizungssysteme nicht mehr die alten Gas- und Ölheizsysteme sein. Dass bedeutet, dass umfangreiche Dämmmaßnahmen nötig werden damit die neuen Systeme im, überwiegende alten, Gebäudebestand überhaupt effizient funktionieren können.

Aufgrund von Lieferengpässen und Fachkräftemangel wird sich der Austausch der Anlagen, wobei die Planungsarbeit schon eine Wissenschaft für sich ist, sehr langwierig und teuer gestalten. Wenig Angebot, hohe Nachfrage bedeutet Preisanstieg. Ob hier die von der Bundesregierung angepriesenen Förderhilfen eine Erleichterung der Situation darstellen werden, ist nicht zu hoffen da bereits jetzt ein einfacher BAFA-Antrag eine durchschnittliche Bearbeitung von einem halben Jahr in Anspruch nimmt. Wie soll es da erst mit dem am 01. Januar in Kraft tretenden Regelungen werden?

Bereits jetzt kann man auf dem Immobilienmarkt einen starken Preisverfall von schlecht gedämmten Gebäuden feststellen. Und das ist erst der Anfang. Investoren können die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht mehr den Mieteinnahmen entgegenstellen und stoßen unrentable Anlagewerte ab. Was das für den sowieso stark unter Druck stehenden Wohnungsmarkt bedeutet, kann man sich gar nicht ausmalen. Die Regelungen für historische und denkmalgeschützte Gebäude sind indes noch unbekannt.

Indes werden die Meisten ihre Bestandsanlagen weiterverwenden und bis zum Schluss (gesetzlich geregelt) nutzen wie bisher. Die CO2 Bepreisung auf fossile und nicht regenerative Energieträger wird sich aber verdoppeln. Der Preis für weniger werdende Endverbraucher im Heizöl-, Erdgas- und Flüssiggassegment wird dazu führen, dass die Anbieter den jeweiligen Grundpreis erhöhen werden. Die gesamte bisherige Infrastruktur der herkömmlichen Heizmedien wird von denen finanziert werden müssen, die nicht auf Wärmepumpen umsteigen. Es ist mit einem empfindlichen Preisanstieg zu rechnen.

Die Wärmepumpe ist kein Allheilmittel. Für die ständig wachsende Flotte von Elektroautos und Wärmepumpen bedeutet das, dass der notwendige Strom nicht immer zu hundert Prozent aus Erneuerbaren Energien bereitgestellt werden kann. Die Forderung aus dem GEG den Energieaufwand für Heizen, Kühlen und Beleuchten aus einem großen Anteil Erneuerbarer Energien herzustellen, ist also de facto gar nicht so leicht umsetzbar. Es ist also per se falsch zu behaupten man heize mit einer Wärmepumpe und man fahre mit einem E-Auto und sei dadurch „klimaneutral“.

Nun sollen Gemeinden und Kommunen kurzfristig einen „Wärmeplan“ aufstellen in dem die Fernwärmeversorgung eine entscheidende Rolle spielen soll. Es wird behauptet, dass zentral produzierte Wärme eine höhere Wirtschaftlichkeit und Effizienz hat gegenüber den dezentralen Einzellösungen (eine eigene Heizungsanlage pro Gebäude oder Haushalt). Dabei müssen sich die Gemeinden und Kommunen kurzfristig überlegen wie sie ihre Wärme erzeugen wollen. Bisher geschah dies im Falle des Vorhandenseins einer entsprechenden Anlage meistens mittels Müllverbrennung und/oder Gasbetrieb. Beides mutet nicht besonders CO2 neutral an was dazu führen wird, dass die Betreiber sich nach Solarthermie- und Photovoltaikfeldern umschauen müssen. Im Bereich von Flüssen und Meeren kann auch über Großwärmepumpen und Gezeitenkraftwerke nachgedacht werden. Diese gewaltigen Investitionen stehen kurzfristig an und es dürfte jedem klar sein wer die Kosten zu tragen hat. Indes sind die Kassen der Landeshaushalte leer. Ob der Bund für alles aufkommen kann, ist ebenfalls fraglich in Hinblick auf den Wunsch nach ausgeglichenen Haushalten. Aber auch wenn ein zentraler Versorger es geschafft haben sollte seine Wärme zu einem großen Teil aus Erneuerbaren Energien herzustellen, wird er als gesetzlich verordneter Monopolist auf dem örtlichen Wärmemarkt keine günstige Energie anbieten. Es hat sich immer wieder bewiesen, dass die Versuche politischer Einflussnahme gegenteilige Effekte auslösen.

Biomethan und Wasserstoff sind Energieträger die als Ergänzung oder Alternative zu Öl und Gas in absehbarer Zukunft herangezogen werden könnten. Die Herstellung und der Transport dieser Medien sind aber überhaupt nicht CO2-neutral zu bewerkstelligen. Zumindest nicht mittelfristig. Geringes Angebot und eine hohe Nachfrage werden die Preise dieser Medien in die Höhe trieben da gerade der nicht vernetzte ländliche Raum keine Fernwärmeanschlüsse hat.

Der Markt der Energieeffizienzberater ist undefinierbar. Es ist nicht klar wer wie ausgebildet ist. Es gibt keinen einheitlichen Standard. Die ausgesprochenen Empfehlungen lassen sich nicht zentral überprüfen. Der Endverbraucher hat keinen Überblick über die Feinheiten des GEGs. Unabhängige Kontrollmechanismen fehlen. Eingriffe in die Gebäudestruktur und -technik werden von Personen vorgenommen die nicht in der Liste der Architekten und Ingenieure der Landeskammern mit einer entsprechenden Berufshaftplichtversicherung hinterlegt sind. Dazu kommt, dass eine umfangreiche und eigentlich notwendige Aufnahme des gesamten Gebäudes aus Kostengründen in der Praxis fast nie vorgenommen wird (vorher-nachher Bilanz). Die „Vorbildwirkung“ der öffentlichen Gebäude ist für die meisten Kommunen finanziell nicht umsetzbar. Wenn überhaupt eine lapidare Erstberatung erfolgt, werden immer dieselben wiederkehrenden Allgemeinempfehlungen ausgesprochen die dem einzelnen Gebäude kaum genug Rechnung tragen. Mit der Novelle des GEGs wird das notwendige Studium des zu sanierenden Gebäudes immer wichtiger. Es ist nicht mehr getan mit einer billigen Erstberatung. Hier werden fähige Fachleute viel Arbeit und Mühe zur Erfüllung des GEGs im Einzelfall investieren müssen. Die Gebäudebetreiberinnen und -betreiber müssen den Wert der fachgerechten Analyse und die empfohlenen Sanierungsmaßnahmen zu schätzen lernen. Die entsprechenden Fachleute sind jetzt schon völlig ausgebucht und übervoll mit Arbeit. Wie soll da die heranrollende Flut an Arbeit zu bewerkstelligen sein?

Neben dem Resultat der jahrelangen Niedrigzinspolitik ist nun nicht nur mit immer weiter steigenden Zinsen auf dem allgemeinen Finanzmarksektor zu rechnen, sondern auch mit steigenden Preisen für elektrischen Strom als Resultat der noch notwendigen immensen Anstrengungen für den Netzausbau welcher die Weiterleitung des dezentral produzierten Stroms aus Windkraftanlagen, Photovoltaikfeldern, Gezeitenkraftwerken, etc. gewährleisten muss. Damit stehende und nicht ans Netz angeschlossene Anlagen nicht weiter auf Kosten der Endverbraucher subventioniert werden müssen .

Alles in Allem stehen uns sehr düstere Zeiten bevor und es gibt wenig Anlass zur Hoffnung auf eine schnelle Besserung der Gesamtlage. Die allgemeine finanzielle Not und Unzufriedenheit der Menschen werden sich kurzfristig im Ergebnis der kommenden Wahlen auf Kommunaler-, Landes- und Bundesebene auf sehr deutliche Weise niederschlagen. /HE

 

Freischaffender Architekt und Fachplaner für den vorbeugenden Brandschutz sowie Fachbauleiter Brandschutz (TÜV) Dr. Hendrik Elsner Architekt, Uferstrasse 29, 24536 Neumünster, Schleswig-Holstein, Deutschland, Tel: +49 (0) 4321 - 20 31 982, Cel.: +49 (0) 170 - 95 39 480, mail(at)hendrikelsner.de, Listen - Nr. 6044 (Architektenliste der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein)

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